I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1992 fertiggestellten Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 10, den Antragsgegnern die Wohnung Nr. 1 und der darunterliegende Hobbykeller Nr. 7. Wohnung und Hobbykeller der Antragsgegner wurden bei Errichtung der Wohnanlage durch eine Treppe miteinander verbunden. Inzwischen ist der Hobbykeller der Wohnung als Bestandteil zugeschrieben worden.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Treppe zu entfernen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 28.10.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 23.2.2000 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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