Negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 20 W 182/03
DRsp Nr. 2003/10699
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
»Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist. Die Beteiligten müssen allerdings zumindest formlos über den Kompetenzkonflikt informiert worden sein, lediglich intern gebliebene Aktenvermerke stellen keine taugliche Unzuständigkeitserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO (analog) dar. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist das WEG -Gericht als Prozessgericht auch dann für die Erteilung eines Teilvollstreckungsbescheides zuständig, wenn das Mahngericht trotz erkennbar nur zum Teil eingelegten Widerspruchs das Verfahren komplett abgegeben hat.«