BayObLG - Beschluß vom 28.06.1994
2Z AR 30/94
Normen:
WEG § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 69

Negativer Zuständigkeitsstreit in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluß vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 2Z AR 30/94

DRsp Nr. 1995/1281

Negativer Zuständigkeitsstreit in Wohnungseigentumssachen

»1. Ein Vermerk des Vorsitzenden einer Zivilkammer und die anschließende formlose Weiterleitung der Akten an ein anderes Gericht stellen keine wirksame Unzuständigkeitserklärung dar. 2. Ein bindender Verweisungsbeschluß des Wohnungseigentumsgerichts kann nach Verweigerung der Übernahme durch das Prozeßgericht von dem Wohnungseigentumsgericht nicht dadurch abgeändert werden, daß dieses das Verfahren nunmehr an ein anderes Prozeßgericht abgibt.«

Normenkette:

WEG § 46 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, haben ihre Wohnungen von der Antragsgegnerin, einer Bauträgerin, erworben. Sie behaupten, die Wohnungen hätten Baumängel aufgewiesen. Die Antragsgegnerin sei ergebnislos zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Nach Fristablauf hätten die Antragsteller im Wege der Ersatzvornahme die Mängel beseitigen lassen. Sie verlangen Ersatz der ihnen entstandenen Kosten in Höhe von über 30.000 DM.

Gegen die Antragsgegnerin erwirkten die Antragsteller bei dem Amtsgericht Freising einen Mahnbescheid. Darin gaben sie an, das streitige Verfahren sei vor dem Amtsgericht, Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit, durchzuführen.