I. Die Antragsteller, Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, haben ihre Wohnungen von der Antragsgegnerin, einer Bauträgerin, erworben. Sie behaupten, die Wohnungen hätten Baumängel aufgewiesen. Die Antragsgegnerin sei ergebnislos zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Nach Fristablauf hätten die Antragsteller im Wege der Ersatzvornahme die Mängel beseitigen lassen. Sie verlangen Ersatz der ihnen entstandenen Kosten in Höhe von über 30.000 DM.
Gegen die Antragsgegnerin erwirkten die Antragsteller bei dem Amtsgericht Freising einen Mahnbescheid. Darin gaben sie an, das streitige Verfahren sei vor dem Amtsgericht, Abteilung für freiwillige Gerichtsbarkeit, durchzuführen.
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