BayObLG - Beschluß vom 27.01.1994
2Z BR 88/93
Normen:
WEG § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 4, § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;

Neubestellung eines Verwalters mit 3/4-Mehrheit

BayObLG, Beschluß vom 27.01.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 88/93

DRsp Nr. 1994/1761

Neubestellung eines Verwalters mit 3/4-Mehrheit

»1. Die Regelung der Gemeinschaftsordnung, daß die Neubestellung des Verwalters mit 3/4-Mehrheit erfolgt, ist nichtig.2. Die Jahresabrechnung für eine Eigentumswohnanlage ist eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die sich grundsätzlich auf die Vorgänge im Abrechnungsjahr zu beschränken hat.«

Normenkette:

WEG § 26 Abs. 1 Satz 1, Satz 4, § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage, die seit vielen Jahren vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Am 19.4.1991 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 die Gesamt- und Einzelabrechnungen des Jahres 1990 billigten, unter TOP 4 dem Verwalter sowie unter TOP 5 dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilten, unter TOP 6 zahlreiche Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen und deren Finanzierung durch eine Sonderumlage sowie die Gewährung von Zuschüssen für die Erneuerung von Wohnungsfenstern beschlossen und unter TOP 10 die Anbringung einer Glastrennwand samt Türe vor zwei Wohnungen genehmigten.