BayObLG - Beschluß vom 09.09.1999
2Z BR 54/99
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 512
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 19454/98
AG München 481 UR II 608/98 ,

Nicht ordnungsmäßige Verwaltung mangels Einholung von Vergleichsangeboten über die Durchführung einer größeren Baumaßnahme

BayObLG, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 54/99

DRsp Nr. 1999/11314

Nicht ordnungsmäßige Verwaltung mangels Einholung von Vergleichsangeboten über die Durchführung einer größeren Baumaßnahme

»Ein Eigentümerbeschluß, mit dem ohne vorherige Einholung von Vergleichsangeboten über die Durchführung einer größeren Baumaßnahme (hier: Erneuerung und Vergrößerung mehrerer Balkone) entschieden wird, entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßier Verwaltung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus 14 Wohnungen und drei Teileigentumseinheiten (Läden) besteht; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Zu acht Wohnungen gehört jeweils ein Balkon. In der Eigentümerversammlung vom 13.5.1997 beschlossen die Wohnungseigentümer,

die vorhandenen Balkone zu erneuern und zu vergrößern. Der Eigentümer... erklärt sich bereit, noch 3 weitere Angebote einzuholen und die Baumaßnahme mit der Lokalbaukommission abzuklären.

Die Gesamtmaßnahme soll den Betrag von DM 100000 nicht überschreiten; DM 30000 werden über die Instandshaltungsrücklage finanziert. Über den restlichen Betrag wird eine Sonderumlage, zu Lasten der betroffenen Eigentümer, beschlossen.