BayObLG - Beschluss vom 14.08.2002
2Z BR 38/02
Normen:
WEG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 44
BayObLGZ 2002, 267
NJW-RR 2002, 1591
NZM 2002, 825
OLGReport-BayObLG 2003, 63
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 2136/00,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - 5 UR II 10/00,

Nichtiger Eigentümerbeschluss zur Widmung einer Gemeindestraße

BayObLG, Beschluss vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 38/02

DRsp Nr. 2002/13254

Nichtiger Eigentümerbeschluss zur Widmung einer Gemeindestraße

»Ein Eigentümerbeschluss, durch den der Verwalter beauftragt wird, die Anerkennung der Widmung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücksfläche oder die Zustimmung zur Widmung dieser Fläche als Gemeindestraße zu erklären, ist wegen absoluter Beschlussunzuständigkeit der Wohnungseigentümer nichtig.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die als Hotel betrieben und von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Zugang zum Hotel erfolgt über einen Privatweg, der im Eigentum der Wohnungseigentümer steht.

Die Rechtsvorgängerin der Wohnungseigentümer, eine Bauherrengemeinschaft, verpflichtete sich im Erschließungsvertrag mit der Stadt, die nach dem Bebauungsplan für die Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen, soweit sie in ihrem Eigentum stehen, der Stadt zur Verfügung zu stellen und kosten- und lastenfrei zu übertragen. Mit Verfügung vom 28.10.1996 widmete die Stadt den Privatweg als Ortsstraße.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 1.4.2000 waren 76.298/100.000 Anteile vertreten. Die Wohnungseigentümer beschlossen zu Tagesordnungspunkt (TOP) 6 (Widmung des Privatwegs):

a) Beauftragung des Verwalters zur Zustimmung der Widmung