BayObLG - Beschluss vom 11.10.2002
2Z BR 25/02
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 4 ; ZPO (n.F.) § 574 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 254
OLGReport-BayObLG 2003, 317
ZMR 2003, 213
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 647/01
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen II 259/99

Nichtiger Wohnungseigentümerbeschluss zur Instandhaltungsrücklage - Verstoß gegen Gemeinschaftsordnung - Kostenverteilungsschlüssel für Gebäude und Tiefgarage - Befristung der Anschlussrechtsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 11.10.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 25/02

DRsp Nr. 2002/17994

Nichtiger Wohnungseigentümerbeschluss zur Instandhaltungsrücklage - Verstoß gegen Gemeinschaftsordnung - Kostenverteilungsschlüssel für Gebäude und Tiefgarage - Befristung der Anschlussrechtsbeschwerde im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Sieht die Gemeinschaftsordnung für Gebäude und Tiefgarage gesonderte Kostenverteilungsschlüssel vor, ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer, nach dem künftig nur noch eine Instandhaltungsrücklage unter Anwendung des für das Gebäude geltenden Kostenverteilungsschlüssels angesammelt wird, wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsordnung nichtig.2. Es bleibt offen, ob die Befristung der Anschlussrechtsbeschwerde durch die ZPO -Reform Auswirkungen auf das Wohnungseigentumsverfahren hat.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 4 ; ZPO (n.F.) § 574 Abs. 4 ;

Gründe:

I.