I.
Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 31.3.1999 insgesamt zehn Teileigentumsrechte zu jeweils 7,3/1000 Miteigentumsanteilen, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Garage im Hof der Wohnanlage der Beteiligten; sie wurden am 29.6.1999 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer der Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Gemäß §
In der Eigentümerversammlung vom 2.3.1979, bei der 671,4/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren, beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig:
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