BayObLG - Beschluss vom 20.12.2000
2Z BR 61/00
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 65
NZM 2001, 534
ZMR 2001, 297
ZfIR 2001, 215
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 123/00
AG Nürnberg 1 UR II 156/99 ,

Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses, der die Kostenverteilungsregelung der Gemeinschaftsordnung abändert

BayObLG, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 61/00

DRsp Nr. 2001/12605

Nichtigkeit eines Mehrheitsbeschlusses, der die Kostenverteilungsregelung der Gemeinschaftsordnung abändert

»Ein Mehrheitsbeschluß, der die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Kostenverteilungsregelung abändert, ist nichtig (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats und Anschluß an BGH NJW 2000, 3500).«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller erwarben mit Kaufvertrag vom 31.3.1999 insgesamt zehn Teileigentumsrechte zu jeweils 7,3/1000 Miteigentumsanteilen, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Garage im Hof der Wohnanlage der Beteiligten; sie wurden am 29.6.1999 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Antragsgegner sind die übrigen Wohnungs- und Teileigentümer der Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Gemäß § 13 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 2.7.1975 wird der auf den Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den Bewirtschaftungskosten nach dem im Teilungsplan festgelegten Miteigentumsanteil ermittelt, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Nr. 2c GO werden die einzelnen Garagen von der Berechnung und Verteilung der Kosten für Heizung und Wasser ausgeschlossen.

In der Eigentümerversammlung vom 2.3.1979, bei der 671,4/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren, beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig: