OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.01.2008
I-3 Wx 119/07
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 167 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 369
NZM 2008, 613
OLGReport-Düsseldorf 2008, 289
ZMR 2008, 397
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 28/07
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 72 II 256/04

Nichtwahrung der Anfechtungsfrist eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei über längeren Zeitraum unterbliebener Zustellung des Anfechtungsantrags - Nachfrageobliegenheit des Verfahrensbevollmächtigten?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 119/07

DRsp Nr. 2008/3672

Nichtwahrung der Anfechtungsfrist eines Wohnungseigentümerbeschlusses bei über längeren Zeitraum unterbliebener Zustellung des Anfechtungsantrags - Nachfrageobliegenheit des Verfahrensbevollmächtigten?

»Liegt zwischen der Einreichung des Beschlussanfechtungsantrages bei Gericht und dessen Zustellung ein längerer Zeitraum (hier: mehr als 2 Jahre) und hat der Verfahrenbevollmächtigte des Antragstellers nicht nur nicht auf eine Beschleunigung des Verfahrens hingewirkt, sondern das Verfahren verzögert (fristwahrende Anfechtung; Antragsbegründung erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht), so durfte der Antragsteller mit Blick hierauf und das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Treueverhältnis nicht über einen derart langen Zeitpunkt untätig bleiben, sondern hätte zur Wahrung der Anfechtungsfrist bei Gericht nachfragen und so auf eine Beschleunigung der Zustellung hinwirken müssen.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 (a.F.) ; ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 167 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Der Beteiligte zu 1. ist Sondereigentümer von vier Wohnungen und einigen Tiefgaragenstellplätzen.

In der Eigentümerversammlung vom 29.09.2004 genehmigten die Versammlungsteilnehmer mehrheitlich die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2003.