OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.11.2002
20 W 203/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ; BGB § 677 § 678 § 683 § 684 § 812 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 28.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 733/00
AG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen II 88/00

Notgeschäftsführung, GOA, Bereicherungsanspruch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 20 W 203/02

DRsp Nr. 2003/2846

Notgeschäftsführung, GOA, Bereicherungsanspruch

»1. Eine Notgeschäftsführung nach § 21 Abs. 2 WEG liegt nicht vor, wenn die Gefahrenlage nicht so dringlich ist, dass ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zuvor den vorhandenen Verwalter bzw. wenn der Umfang der Maßnahme dessen Befugnis überschreitet, die übrigen Wohnungseigentümer einschalten könnte. 2. Einem Wohnungseigentümer, der entgegen dem eindeutigen, erkennbaren Willen der Eigentümergemeinschaft die Sanierung von Gemeinschaftseigentum beauftragt, steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Einem Anspruch auf Ersatz nach Bereicherungsrecht steht ein Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft wegen Übernahmeverschuldens entgegen.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 2 § 16 Abs. 2 ; BGB § 677 § 678 § 683 § 684 § 812 ;

Gründe:

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße in Wiesbaden. Sie streiten um die Kosten, die die Antragstellerin für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in einem belüfteten Sicherheitsschacht vor der bergseitigen Außenwand der betroffenen Liegenschaft aufgewandt hat.