LG Bremen - Beschluss vom 21.06.2004
2 T 828/03
Normen:
WEG § 8 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZMR 2005, 408

Nutzung des Trockenraums einer Wohnungseigentumsanlage mit einem elektrischen Wäschetrockner

LG Bremen, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen 2 T 828/03

DRsp Nr. 2006/10653

Nutzung des "Trockenraums" einer Wohnungseigentumsanlage mit einem elektrischen Wäschetrockner

Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, in einem in der Teilungserklärung als "Trockenraum" bezeichneten Kellerraum einen elektrischen Wäschetrockner aufzustellen und zu betreiben.

Normenkette:

WEG § 8 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen
ZMR 2005, 408