Nutzung des Trockenraums einer Wohnungseigentumsanlage mit einem elektrischen Wäschetrockner
LG Bremen, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen 2 T 828/03
DRsp Nr. 2006/10653
Nutzung des "Trockenraums" einer Wohnungseigentumsanlage mit einem elektrischen Wäschetrockner
Ein einzelner Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, in einem in der Teilungserklärung als "Trockenraum" bezeichneten Kellerraum einen elektrischen Wäschetrockner aufzustellen und zu betreiben.