Nutzung einer Grünfläche als Zugang zwischen Haus und Straße und damit als Trampelpfad und ordnungsgemäßer Gebrauch
OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.10.1994 - Aktenzeichen 8 W 218/93
DRsp Nr. 1995/9287
Nutzung einer Grünfläche als Zugang zwischen Haus und Straße und damit als Trampelpfad und ordnungsgemäßer Gebrauch
»1. Die Nutzung einer Grünfläche als Zugang zwischen Haus und Straße und damit als Trampelpfad überschreitet den Rahmen ordnungsgemäßen Gebrauchs.2. Zum Anspruch auf Errichtung eines Zauns.«