BayObLG - Beschluß vom 29.05.1998
2Z BR 175/98
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 33
WuM 1998, 628
Vorinstanzen:
München I - 1 T 10738/97 ,
AG München UR II 1181/96 ,

Nutzung eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Raumeigentums zu Wohnzwecken

BayObLG, Beschluß vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 175/98

DRsp Nr. 1998/16240

Nutzung eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Raumeigentums zu Wohnzwecken

»1. Neben dem Antrag auf Unterlassung der Wohnraumnutzung eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Raumeigentums ist der Antrag festzustellen, daß dieses Raumeigentum nur als Hobbyraum genutzt werden darf, als Zwischenfeststellungsantrag zulässig.2. Hat ein Wohnungseigentümer beim Erwerb seiner Wohnung dem Ausbau eines in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Dachgeschosses zu Wohnzwecken zugestimmt, muß er auch die Nutzung zu Wohnzwecken dulden.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 15 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus neun Wohnungen und dem im Dachgeschoß gelegenen Raumeigentum Nr. 10 besteht, das im Nachtrag vom 4.3.1983 zur Teilungserklärung vom 13.12.1982 und im Aufteilungsplan als Hobbyraum bezeichnet ist. Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 30.4.1984 von der Bauträgerin die im dritten Obergeschoß gelegene Wohnung Nr.6. Der Vertrag enthält in Nr. XIV folgende Bestimmung:

Ausbau des Dachgeschosses