I. Die Antragstellerin, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus neun Wohnungen und dem im Dachgeschoß gelegenen Raumeigentum Nr. 10 besteht, das im Nachtrag vom 4.3.1983 zur Teilungserklärung vom 13.12.1982 und im Aufteilungsplan als Hobbyraum bezeichnet ist. Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 30.4.1984 von der Bauträgerin die im dritten Obergeschoß gelegene Wohnung Nr.6. Der Vertrag enthält in Nr. XIV folgende Bestimmung:
Ausbau des Dachgeschosses
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