OLG Hamm - Beschluss vom 23.10.2003
15 W 372/02
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DNotZ 2004, 389
OLGReport-Hamm 2004, 129
ZMR 2005, 219
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 912/01
AG Dortmund - 137 II 10/01 WEG - 10.08.2001,

Nutzung von Büroräumen als Zahnarztpraxis

OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2003 - Aktenzeichen 15 W 372/02

DRsp Nr. 2004/745

Nutzung von Büroräumen als Zahnarztpraxis

»Die Zweckbestimmung einer Teileigentumseinheit als "Büro" steht einer Nutzung des Sondereigentums als Zahnarztpraxis nicht entgegen, wenn nach dem Zuschnitt der Arzttätigkeit als Einzel- und Bestellpraxis keine größere Beeinträchtigungen durch Publikumsverkehr zu erwarten sind, als sie auch von einem Bürobetrieb ausgehen können.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 4) errichtete Ende der 90er Jahre die im Betreff näher bezeichnete Wohnungseigentumsanlage. Diese besteht gem. § 1 der Teilungserklärung vom 27. Oktober 1997 aus 4 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 30 Wohnungen, 3 Büroeinheiten und 2 Ladenlokalen, einer Tiefgarage mit 20 Einstellplätzen und 21 oberirdischen Kfz-Stellplätzen.