OLG Celle - Beschluss vom 21.05.2002
4 W 93/02
Normen:
WEG § 22 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 190
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 5/02
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 279/01
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 315/01

OLG Celle - Beschluss vom 21.05.2002 (4 W 93/02) - DRsp Nr. 2002/10267

OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2002 - Aktenzeichen 4 W 93/02

DRsp Nr. 2002/10267

»Die Verbindung von zwei Wohneinheiten über einen Mauerdurchbruch ist keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, wenn feststeht, dass damit keine Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden sind (im Anschluss an BGH NJW 2001, 1212 ff.); dies gilt auch dann, wenn die Maueröffnung zwei getrennte Wohnhäuser miteinander verbindet. Die Tatsache allein, dass das betroffene Mauerwerk im Gemeinschaftseigentum steht, stellt für sich keinen Nachteil dar, erforderlich ist eine konkrete Beeinträchtigung (Veränderung des Außenbildes, Verletzung bautechnischer Belange etc.).«

Normenkette:

WEG § 22 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft ############## in #######. Die Antragsteller bewohnen die linksseitige Wohnung im ersten Obergeschoss, der 72 Jahre alte, verwitwete Antragsgegner ############# lebt in der darüber gelegenen Wohnung im zweiten Obergeschoss. Unmittelbar an diese Wohnung grenzt eine Wohnung des Hauses ##################. In dieser lebte vormals die Mutter des Antragsgegners ###########, danach hat dessen Schwiegertochter sie bezogen.