a. »Zwischen den Parteien [ist] aus Anlaß der Anmietung des Hauses [eine] Vereinbarung über die Zahlung einer Abstandssumme [getroffen worden]. ... Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung wird ... nicht dadurch berührt, daß die Vermieter, die das streitige Objekt inzwischen an die Bekl. vermietet haben, mit der Zahlung einer Abstandssumme angeblich nicht einverstanden gewesen sind. ... Der Vermieter hat seine Rechte aus dem alten und dem neuen Mietvertrag gegen die Parteien. Was im übrigen zwischen Vor- und Nachmieter vereinbart wird, geht ihn grundsätzlich nichts an. Seine Rechte werden durch Vereinbarungen, wie die hier streitige Abstandszahlung, nicht berührt. Wenn dies ausnahmsweise im Einzelfall anders sein soll und die Zahlung einer Abstandssumme selbst von einem Einverständnis des Vermieters abhängen soll, muß dies besonders und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Das ist hier nicht geschehen.
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