OLG Düsseldorf - Beschluß vom 10.03.1997 (3 Wx 159/95) - DRsp Nr. 1998/6795
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 159/95
DRsp Nr. 1998/6795
»1. Macht die Teilungserklärung die Vornahme baulicher Veränderungen von der schriftlichen Zustimmung des Verwalters abhängig und ist dort weiter bestimmt, daß der Wohnungseigentümer im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Verwalter einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann, so bedeutet dies nicht, daß die nach § 22 Abs. 1WEG grundsätzlich erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer zugunsten einer Mehrheitsentscheidung abbedungen sein soll.2. Ist die Kompetenz des Verwalters nicht dahin erweitert worden, daß seine Zustimmung die nach § 22 Abs. 1WEG notwendige Zustimmung aller Wohnungseigentümer ersetzen soll, so kann auch der in der Teilungserklärung vorgesehenen Überprüfung der Verweigerung der Zustimmung des Verwalters durch die Wohnungseigentümer nicht eine derart weitgehende Bedeutung zukommen.«
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