OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.10.2003
I-3 Wx 225/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 ; HeizkostenV § 2 ; HeizkostenV § 3 ; HeizkostenV § 4 ;
Fundstellen:
WuM 2004, 47
ZMR 2004, 694
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 91/03
AG Moers - 63 II 11/02 WEG,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.10.2003 (I-3 Wx 225/03) - DRsp Nr. 2003/15872

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen I-3 Wx 225/03

DRsp Nr. 2003/15872

»1. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann nicht durch Mehrheitsbeschluss zur "tätigen Mithilfe" herangezogen werden, wenn er die ihm "aufgegebene" Arbeit nicht sachgerecht oder nur mit nicht vertretbarem Aufwand ausführen kann. 2. Bei einer Wohnungseigentumsanlage mit zwei Wohnungen, von denen eine von ihrem Eigentümer vermietet ist und die andere von dem Eigentümer bewohnt wird, besteht eine Pflicht zur Verbrauchserfassung nach den Vorschriften der HeizkostenV § 2 dieser Verordnung findet insoweit keine Anwendung.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ; WEG § 21 Abs. 5 ; HeizkostenV § 2 ; HeizkostenV § 3 ; HeizkostenV § 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten bilden die Eigentümergemeinschaft der o.a. Wohnungseigentumsanlage.

Die Beteiligten zu 2. sind Sondereigentümer der Wohnung im Erdgeschoss. Ihnen steht ein Sondernutzungsrecht an einer Terrasse, einer Garage und an dem hinter dem Haus gelegenen Garten zu. Die Beteiligte zu 1. ist Sondereigentümerin der im Obergeschoss liegenden Wohnung, zu der ein Sondernutzungsrecht an einer Dachterrasse gehört. Sie hat ihre Wohnung vermietet.

Beide Beteiligten haben am 04.08.1989 die Teilungserklärung aus dem Jahre 1984 dahin geändert, dass die Betriebskosten der Wohnanlage von den Wohnungseigentümern jeweils zur Hälfte zu tragen sind.