OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.01.1998 (3 Wx 521/97) - DRsp Nr. 1999/4396
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.01.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 521/97
DRsp Nr. 1999/4396
»Ist in der Teilungserklärung für eine aus einem Wohngebäude und Garagen bestehenden Wohnanlage die Bildung einer einheitlichen Instandhaltungsrücklage vorgesehen, so können die Wohnungseigentümer eine auf der Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen für Wohngebäude und Garagen gerichtete Änderung der Teilungserklärung nur durch eine Vereinbarung bewirken oder mit der in der Teilungserklärung vorgesehenen Mehrheit beschließen.«