OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2002
3 Wx 123/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 959
OLGReport-Düsseldorf 2003, 27
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 67/01
AG Mönchengladbach-Rheydt - 15 UR II 24/00 WEG ,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2002 (3 Wx 123/02) - DRsp Nr. 2002/10687

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 3 Wx 123/02

DRsp Nr. 2002/10687

»Die Höhe einer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu bildenden Instandhaltungsrücklage (hier: 18,- DM/qm und Jahr) überschreitet den der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzubilligenden weiten Ermessensspielraum regelmäßig nicht, wenn die Grenzen des § 28 Abs. 2 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) eingehalten werden.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist Miteigentümerin der Wohnungseigentumsanlage ... in Mönchengladbach-... und Sondereigentümerin einer Wohnung und zweier Stellplätze. Die Beteiligte zu 2 ist Miteigentümerin der übrigen Wohneinheiten und Stellplätze. In der Eigentümerversammlung vom 20. November 2000 beschlossen die Wohnungseigentümer - jeweils mit den Stimmen der Beteiligten zu 2 und gegen die Stimmen der Beteiligten zu 1 unter TOP 9 den Gesamtwirtschaftsplan und für das Jahr 2000 und unter TOP 10 den Einzelwirtschaftsplan für 2001.

Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,

die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären.