OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2003
3 Wx 381/02
Normen:
WEG § 10 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 175
ZMR 2003, 593
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 30/02
AG Wuppertal - 93 UR II 180/01 WEG,

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2003 (3 Wx 381/02) - DRsp Nr. 2003/3641

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 381/02

DRsp Nr. 2003/3641

»Ein Anspruch auf Änderung einer in der Teilungserklärung für ein Teileigentum als "Büroräume" festgelegten Nutzungsbestimmung kann gegeben sein, wenn eine reale Möglichkeit, das Teileigentum entsprechend zu nutzen oder zu verwerten, nicht besteht und die Nutzung als Wohnung die übrigen WE nicht mehr beeinträchtigt als eine Nutzung als Büroräume.«

Normenkette:

WEG § 10 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1 ist Teileigentümerin von Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Anlage, die in der Teilungserklärung vom 17.10.1983 als "Büroräume" bezeichnet sind. Bis zum Sommer 2000 hat die Beteiligte zu 1 dort mit ihrem Ehemann ein Versicherungsbüro betrieben, welches sie aus Altersgründen geschlossen haben. Die Beteiligten zu 2 sind Sondereigentümer einer über dem Teileigentum der Beteiligten zu 1 gelegenen, vermieteten Wohnung mit Balkon.