I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1 ist Teileigentümerin von Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Anlage, die in der Teilungserklärung vom 17.10.1983 als "Büroräume" bezeichnet sind. Bis zum Sommer 2000 hat die Beteiligte zu 1 dort mit ihrem Ehemann ein Versicherungsbüro betrieben, welches sie aus Altersgründen geschlossen haben. Die Beteiligten zu 2 sind Sondereigentümer einer über dem Teileigentum der Beteiligten zu 1 gelegenen, vermieteten Wohnung mit Balkon.
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