OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.04.1997
3 Wx 576/96
Normen:
WEG § 12 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp I(152)295a
WuM 1997, 388
ZMR 1997, 430

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.04.1997 (3 Wx 576/96) - DRsp Nr. 1998/19374

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.04.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 576/96

DRsp Nr. 1998/19374

»Es stellt ein ausschlaggebendes Indiz für die finanzielle Unzuverlässigkeit eines Erwerbers dar, wenn trotz Nutzung der gekauften Eigentumswohnung Wohngeld nicht entrichtet wird. Der Indizwirkung steht nicht entgegen, daß der bisherige Eigentümer im Außenverhältnis gegenüber den Miteigentümern noch verpflichtet ist, wenn der Erwerber nach dem Kaufvertrag das Wohngeld zahlen sollte. Die so festgestellte Unzuverlässigkeit des Erwerbers rechtfertigt die Zustimmungsverweigerung i.S. des § 12 WEG

Normenkette:

WEG § 12 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen
DRsp I(152)295a
WuM 1997, 388
ZMR 1997, 430