OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.01.1998 (3 WX 7/98) - DRsp Nr. 1999/4399
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.01.1998 - Aktenzeichen 3 WX 7/98
DRsp Nr. 1999/4399
»Hat der teilende Eigentümer es in Kenntnis des Umstandes, daß sein Sondereigentum an bestimmten Wohnungen noch nicht voll nutzbar war, unterlassen, eine - teilweise - Kostenbefreiung für diese Wohnungen in der Teilungserklärung aufzunehmen oder sich einen Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels bei verzögertem Ausbau der Wohnungen nicht vorbehalten, so kann er, wenn er die Wohnungen später nicht ausbaut, nicht unter Berufung auf § 242BGB eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangen.«