Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Mietzinsen und Nebenkosten für die Zeit von Oktober 1997 bis Dezember 2000 in Anspruch.
Im Anschluss an einen vorausgegangenen Mietvertrag vom 16. Juli 1981 schlossen die Parteien am 15. Februar 1994 einen Mietvertrag über Kellerräume im Gebäude Sch. Straße 39 -43 in S. zur Nutzung als Programmkneipe mit Kino. Der anfängliche Mietzins lag bei 1.650,- DM monatlich zuzüglich jeweils 400,- DM Vorauszahlungen für Nebenkosten und Heizung.
Für die Folgejahre vereinbarten die Parteien eine Erhöhung des Nettomietzinses nach Maßgabe der Anlage 1 zum Mietvertrag. Der Mietvertrag sollte am 31. Dezember 2000 enden.
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