OLG Frankfurt/Main vom 03.06.1988
20 REMiet 2/88
Normen:
BGB § 564b; MRÄndG Art. 3 S. 1;
Fundstellen:
NJW 1988, 2248
WuM 1988, 209
ZMR 1988, 302

OLG Frankfurt/Main - 03.06.1988 (20 REMiet 2/88) - DRsp Nr. 1993/1885

OLG Frankfurt/Main, vom 03.06.1988 - Aktenzeichen 20 REMiet 2/88

DRsp Nr. 1993/1885

»Eine Vorlage zum Rechtsentscheid ist unzulässig, wenn das Landgericht bei seiner Entscheidung an die in gleicher Sache ergangene Entscheidung eines übergeordneten Gerichts gebunden ist und deshalb einer gegenteiligen Rechtsauffassung des BGH oder eines Oberlandesgerichts nicht folgen kann. Ob der Rechtsentscheid des BGH vom 20.1.1988 - VIII ARZ 4/87 - mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18.1.1988 - 1 BvR 787/87 - vereinbar ist, bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung.«

Normenkette:

BGB § 564b; MRÄndG Art. 3 S. 1;

I. Der alleinstehende Beklagte hat 1978 eine 145 qm große Wohnung in der in gemietet. Im Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Kläger als damalige Miteigentümer zu je 1/2 Vermieter dieser Wohnung. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits hat der Kläger zu 1) seinen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau übertragen.