I. Der alleinstehende Beklagte hat 1978 eine 145 qm große Wohnung in der in gemietet. Im Zeitpunkt der Klageerhebung waren die Kläger als damalige Miteigentümer zu je 1/2 Vermieter dieser Wohnung. Im Verlaufe dieses Rechtsstreits hat der Kläger zu 1) seinen Miteigentumsanteil seiner Ehefrau übertragen.
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