Die Beklagten sind Mieter im Hause der Klägerin. Bei Abschluß des Mietvertrages vom 1. 6. 1986 wurde das Mehrfamilienhaus bis auf eine hier nicht interessierende Wohnung mit einer koksbefeuerten Zentralheizung beheizt. Die Mieter zahlten auf Grund der mietvertraglichen Regelung den auf ihre Wohnungen entfallenden Anteil des Brennstoffs unmittelbar an den Lieferanten. In der zweiten Hälfte des Jahres 1988 ließ die Klägerin vor Beginn der Heizperiode die Koksfeuerungsanlage gegen eine temperaturgesteuerte Gaszentralheizung austauschen und sämtliche Heizkörper in den Wohnungen mit Thermostatventilen ausstatten. Eine vorherige Mitteilung durch die Klägerin gemäß §
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