Den AntrSt. gehören Eigentumswohnungen in einem Gebäude auf dem Flurstück 505/2, das bei der Bildung des Wohnungseigentums noch zum Flurstück 505 gehörte. Das Flurstück 505 wurde erst nachträglich in die beiden Flurstücke 505/1 und 505/2 zerlegt. Die AntrSt. haben beantragt, das ehemalige Flurstück 505 jetzt auch rechtlich dahingehend zu teilen, daß das Flurstück 505/1 in gewöhnliches Bruchteilseigentum gem. §
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