OLG Frankfurt/Main vom 16.01.1990
20 W 501/89
Normen:
BGB § 1008 ; WEG § 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)158b
NJW-RR 1990, 1042
OLGZ 1990, 253
Rpfleger 1990, 292
ZMR 1990, 229

OLG Frankfurt/Main - 16.01.1990 (20 W 501/89) - DRsp Nr. 1992/8213

OLG Frankfurt/Main, vom 16.01.1990 - Aktenzeichen 20 W 501/89

DRsp Nr. 1992/8213

»Zur Teilung eines Wohnungseigentumsgrundstücks ist die Einigung der Wohnungseigentümer in Auflassungsform sowie die Zustimmung der dinglich Berechtigten erforderlich, deren Recht nicht am ganzen Grundstück oder auf allen Wohnungseigentumsrechten lastet.«

Normenkette:

BGB § 1008 ; WEG § 4 ;

Den AntrSt. gehören Eigentumswohnungen in einem Gebäude auf dem Flurstück 505/2, das bei der Bildung des Wohnungseigentums noch zum Flurstück 505 gehörte. Das Flurstück 505 wurde erst nachträglich in die beiden Flurstücke 505/1 und 505/2 zerlegt. Die AntrSt. haben beantragt, das ehemalige Flurstück 505 jetzt auch rechtlich dahingehend zu teilen, daß das Flurstück 505/1 in gewöhnliches Bruchteilseigentum gem. § 100 g BGB umgewandelt wird. Das Grundbuchamt hat den Antrag u. a. wegen Fehlens einer formgerechten Einigung der AntrSt. gem. § 4 WEG beanstandet.