OLG Frankfurt/Main - 16.01.1990 (20 W 501/89)
Den AntrSt. gehören Eigentumswohnungen in einem Gebäude auf dem Flurstück 505/2, das bei der Bildung des Wohnungseigentums noch zum Flurstück 505 gehörte. Das Flurstück 505 wurde erst nachträglich in die beiden [...]