Das Landgericht hat dem Senat mit Beschluß vom 23. Januar 1989 die folgenden Rechtsfragen gem. Art. III Abs. 1 S. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (nachstehend: MÄG) zur Entscheidung vorgelegt:
1. Ist das Zivilgericht bei einem Streit über die Höhe der Kostenmiete nach §§ 8 - 8 b WoBindG befugt, die einzelnen Ansätze in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung auf ihre materielle Berechtigung unabhängig davon zu prüfen, ob die Ansätze Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens der Bewilligungsstelle nach §§ 8 a, b WoBindG gewesen sind, oder ist das Zivilgericht an den Genehmigungsbescheid auch insoweit gebunden, als es die Bewertung der einzelnen Ansätze in der Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Bewilligungsstelle betrifft?
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