OLG Hamburg vom 18.01.1991
4 U 41/89
Normen:
NMV § 5a; WoBindG § 8a;
Fundstellen:
DWW 1991, 47
NJW-RR 1991, 652
OLG Hamburg, HdM Nr. 23
WuM 1991, 152
ZMR 1991, 137

OLG Hamburg - 18.01.1991 (4 U 41/89) - DRsp Nr. 1993/1915

OLG Hamburg, vom 18.01.1991 - Aktenzeichen 4 U 41/89

DRsp Nr. 1993/1915

»Bei einem Streit über die Höhe der Kostenmiete gem. § 8 a Abs. 3 WoBindG darf das Zivilgericht die Ansätze der nach Umwandlung öffentlich geförderten Wohnraums in Wohnungseigentum gem. § 5 a Abs. 1 S. 2 NMV aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung unabhängig von den Bewertungen der Bewilligungsstelle im Genehmigungsbescheid nach § 5 a Abs. 3 NMV oder in früheren Genehmigungen auf ihre materielle Berechtigung überprüfen.«

Normenkette:

NMV § 5a; WoBindG § 8a;

Das Landgericht hat dem Senat mit Beschluß vom 23. Januar 1989 die folgenden Rechtsfragen gem. Art. III Abs. 1 S. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (nachstehend: MÄG) zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist das Zivilgericht bei einem Streit über die Höhe der Kostenmiete nach §§ 8 - 8 b WoBindG befugt, die einzelnen Ansätze in einer Wirtschaftlichkeitsberechnung auf ihre materielle Berechtigung unabhängig davon zu prüfen, ob die Ansätze Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens der Bewilligungsstelle nach §§ 8 a, b WoBindG gewesen sind, oder ist das Zivilgericht an den Genehmigungsbescheid auch insoweit gebunden, als es die Bewertung der einzelnen Ansätze in der Wirtschaftlichkeitsberechnung durch die Bewilligungsstelle betrifft?