I. Die Klägerin, Vermieterin einer Anfang der 70er Jahre fertiggestellten öffentlich geförderten Wohnanlage mit 152 Wohnungen, nimmt die Beklagten, Erstmieter einer der Wohnungen, auf Zahlung von Mietrückständen in Anspruch. Die Rückstände sind entstanden, weil die Beklagten Mehrbeträge nicht gezahlt haben, die die Klägerin mit Mieterhöhungserklärungen vom 14.04.1988 und 10.06.1988 für die Zeit ab Mai 1988 gefordert hat.
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