I. Das Landgericht Düsseldorf hat dem Senat mit Beschuß vom 29. Mai 1990 folgende Frage gem. Art. III Abs. 1 des 3. MÄG zum Rechtsentscheid vorgelegt: Umfaßt der Begriff der Schönheitsreparaturen, zu denen sich der Mieter von Wohnraum durch Mietvertrag verpflichtet hat, auch das Erneuern von Teppichböden, die infolge vertragsgemäßen Gebrauchs verschlissen sind?
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