OLG Hamm - Beschluß vom 18.01.1999 (15 W 77/98) - DRsp Nr. 1999/10306
OLG Hamm, Beschluß vom 18.01.1999 - Aktenzeichen 15 W 77/98
DRsp Nr. 1999/10306
»1. Die Abwahl des Verwalters kann ein Wohnungseigentümer nicht mehr anfechten, wenn die Zeit, für die der Verwalter bestellt war, abgelaufen ist. Ist dies während eines gerichtlichen Verfahrens eingetreten, erledigt sich das Verfahren bzw. Beschwerdeverfahren in der Hauptsache.2. Ein Verwaltungsratsmitglied, das unentgeltlich tätig wird, kann jederzeit ohne Angabe von Gründen entsprechend § 671 Abs. 1BGB nach freiem Ermessen abberufen werden.«