OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1997
15 W 295/96
Normen:
WEG § 29 ; BGB §§ 681, 667, 952 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 137
NJW-RR 1997, 1232

OLG Hamm - Beschluß vom 20.02.1997 (15 W 295/96) - DRsp Nr. 1998/6938

OLG Hamm, Beschluß vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 15 W 295/96

DRsp Nr. 1998/6938

»Nimmt das Mitglied des Verwaltungsbeirates einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund von Verhandlungen mit dem Verwalter über dessen Verpflichtungen zum Ersatz des durch dessen Veruntreuung verursachten Schadens, zu denen er von der Eigentümergemeinschaft nicht bevollmächigt war, die vollstreckbare Ausfertigung eines notariell beurkundeten, gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erklärten Schuldanerkenntnisses entgegen, so hat er spätestens bei Beendigung seiner Beiratstätigkeit die Urkunde der Wohnungseigentümergemeinschaft nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 681, 667 BGB im Original herauszugeben. § 952 BGB ist insoweit nicht anwendbar.«

Normenkette:

WEG § 29 ; BGB §§ 681, 667, 952 ;
Fundstellen
FGPrax 1997, 137
NJW-RR 1997, 1232