OLG Hamm - Beschluß vom 22.08.1991 (15 W 166/91) - DRsp Nr. 1997/6639
OLG Hamm, Beschluß vom 22.08.1991 - Aktenzeichen 15 W 166/91
DRsp Nr. 1997/6639
1. Ein nach § 5 Abs. 2WEG nicht sondereigentumsfähiger Gebäudeteil kann nicht durch die Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet werden; eine Bestimmung in der Teilungserklärung, die u.a. die Fenster dem Sondereigentumsbereich des jeweiligen Wohnungs- bzw. Teileigentümers zuweist, ist unwirksam.2. Diese Regelung der Teilungserklärung ist gemäß § 140BGB dahin umzudeuten, daß der jeweilige Wohnungs- bzw. Teileigentümer die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen an den Fenstern zu tragen hat.