OLG Hamm - Beschluß vom 24.03.1997
15 W 314/96
Normen:
WEG §§ 14 Nr. 1, § 16 Abs. 3 Halbs. 2, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 98
NJW-RR 1997, 970

OLG Hamm - Beschluß vom 24.03.1997 (15 W 314/96) - DRsp Nr. 1998/6935

OLG Hamm, Beschluß vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 15 W 314/96

DRsp Nr. 1998/6935

»1. Der Beschluß einer Eigentümerversammlung, der sich nach seinem in der Niederschrift wiedergegebenen Wortlaut auf eine Regelung zur Durchführung einer baulichen Veränderung beschränkt (hier: Umgestaltung der Gartenanlage), kann nicht dahin ausgelegt werden, daß gleichzeitig auch eine Regelung über die gemeinschaftliche Kostentragung entsprechend dem allgemeinen Verteilungsschlüssel getroffen worden ist. 2. Die Kostenfreistellung nach § 16 Abs. 3 Halbs. 2 WEG betrifft alle Fälle, in denen ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat. Sie beschränkt sich nicht auf den Fall, daß die Zustimmung eines Wohnungseigentümers nach §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG nicht erforderlich war.