OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.09.1993
6 U 49/93
Normen:
BGB § 906, § 1004 ; WEG § 5 Abs. 4, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(150)334b
NJW-RR 1994, 146

OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.09.1993 (6 U 49/93) - DRsp Nr. 1995/1654

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.1993 - Aktenzeichen 6 U 49/93

DRsp Nr. 1995/1654

»1. Gestattet ein vermietender Wohnungseigentümer seinem Mieter eine von dem Inhalt der Teilungserklärung abweichende, die anderen Wohnungseigentümer störende Nutzung, haben diese unmittelbar gegen den störenden Mieter einen Abwehranspruch aus § 1004 BGB, ohne eine nach § 906 BGB nicht mehr hinzunehmende Überschreitung der Nutzung nachweisen zu müssen. 2. Die Nutzung eines Wohnungseigentumsanteils als »Pizza-Imbißstube«, der in der Teilungserklärung die Zweckbestimmung »Ladenlokal« erhielt, stellt eine störendere Nutzungsart dar.«

Normenkette:

BGB § 906, § 1004 ; WEG § 5 Abs. 4, § 15 Abs. 1 ;

Hinweise:

Mit dem ersten Leitsatz seiner Entscheidung folgt der Senat der Auffassung von Weitnauer (WEG, 7. Aufl., § 15 Rdn. 40 und Anh. § 13 Rdn. 4), der sich auch schon das OLG München (NJW-RR 1992, 1492 = ZMR 1992, 307) angeschlossen hat.

Fundstellen
DRsp I(150)334b