Die Kläger sind Eigentümer der Wohnungen in der Wohnanlage ... Der Beklagte betrieb von 1987 bis 1991 als Pächter bzw. Unterpächter in Räumen der Wohnanlage, die seit 1989 im Sondereigentum des Nebenintervenienten stehen, ein Pilslokal. Schon vorher, mindestens seit 1984, waren die Räume als Pilslokal (Pilsbar) genutzt worden. Der Nebenintervenient hatte die Räume im November 1984 von seinem Voreigentümer gepachtet, im Jahr 1987 an den Beklagten unterverpachtet und im Januar 1989 käuflich erworben.
In der Teilungserklärung vom 02.09.1976 mit Nachtrag vom 31.05.1979 ist diese Räumlichkeit als "Eisdiele und Cafe"
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