OLG Köln - Beschluß vom 23.01.1995 (16 Wx 202/94) - DRsp Nr. 1995/4944
OLG Köln, Beschluß vom 23.01.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 202/94
DRsp Nr. 1995/4944
»Eine mit Stimmenmehrheit getroffene und nicht angefochtene Vereinbarung der Wohnungseigentümer ist auch dann nicht geeignet, eine dingliche Rechtsänderung herbeizuführen, wenn sie notariell beurkundet worden ist, soweit sie nicht darüberhinaus ins Grundbuch eingetragen wurde. Eine solche Vereinbarung kann die Wohnungseigentümer allerdings schuldrechtlich binden.«