OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1995
16 Wx 170/94
Normen:
WEG § 48 ;

OLG Köln - Beschluß vom 27.01.1995 (16 Wx 170/94) - DRsp Nr. 1995/4896

OLG Köln, Beschluß vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 170/94

DRsp Nr. 1995/4896

»Zahlt im WEG -Verfahren der antragstellende Wohnungseigentümer nicht den vom Gericht angeforderten Vorschuß, um die übrigen Mitglieder der WEG -Gemeinschaft am Verfahren beteiligen zu können (Zustellungskosten), so ist der Antrag auch nach vergeblicher Fristsetzung nicht zurückzuweisen, sondern lediglich das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. «

Normenkette:

WEG § 48 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Amtsgericht den Antrag wegen fehlender Zahlung des Auslagenvorschusses nicht zurückweisen durfte, sondern das Ruhen des Verfahrens hätte anordnen müssen.

Das Amtsgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, gemäß § 8 Abs. 1 KostO einen Auslagenvorschuß vom Antragsteller eingefordert. Es entsprach auch pflichtgemäßem Ermessen, die Vornahme des beantragten Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen (§ 8 Abs. 2 KostO). Das Sicherungsinteresse der Staatskasse überwog, da ein Interesse der übrigen Beteiligten - der Verwalterin und der übrigen Wohnungseigentümer - an einer beschleunigten Entscheidung über die Einsichtnahme des Antragstellers in Verwaltungsunterlagen und über eine Auskunftserteilung durch die Verwalterin nicht ersichtlich war.