OLG München - Beschluss vom 17.11.2005
32 Wx 77/05
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 27 Abs. 2 Nr. 5 § 45 § 47 ; FGG § 20a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2006, 106
OLGReport-München 2006, 81
ZMR 2006, 157

OLG München - Beschluss vom 17.11.2005 (32 Wx 77/05) - DRsp Nr. 2005/19951

OLG München, Beschluss vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 32 Wx 77/05

DRsp Nr. 2005/19951

»1. Ist ein Verwalter ermächtigt, einen Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen, so kann er sich in der Regel, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, auch selbst beauftragen und für sich ein Sonderhonorar vereinbaren, das als außergerichtliche Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann. 2. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die außergerichtlichen Kosten dem voraussichtlich unterlegenen Beteiligten in der Regel nur dann aufzuerlegen, wenn sein Antrag oder seine Rechtsverteidigung mutwillig oder von vorneherein aufgrund der eindeutigen Rechtslage aussichtslos war. Ansonsten verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 27 Abs. 2 Nr. 5 § 45 § 47 ; FGG § 20a Abs. 2 ;

Sachverhalt: