Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Landgericht nicht über den gestellten Klageantrag hinausgegangen. Im Gegenteil wird der Beklagte dadurch weniger beeinträchtigt, wenn bereits im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, daß die Vorauszahlungsklausel unzulässig ist, solange die Aufrechnungsklausel in der verwendeten Form besteht. Das Landgericht hätte die Vorauszahlungsklausel in der Tenorierung verbieten und lediglich in den Gründen darlegen können, daß das Verbot nicht besteht, wenn die Aufrechnungsklausel geändert wird.
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