OLG Oldenburg vom 21.02.1991
5 UH 1/91
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 157, § 535, § 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)455e
NJW-RR 1992, 1036
OLG Oldenburg, HdM Nr. 14
WuM 1992, 229

OLG Oldenburg - 21.02.1991 (5 UH 1/91) - DRsp Nr. 1992/9995

OLG Oldenburg, vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 5 UH 1/91

DRsp Nr. 1992/9995

Dem Vermieter steht gegenüber dem Mieter, der entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses fällige Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat, auch dann ein auf Geld gerichteter Ausgleichsanspruch zu, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses grundlegend zu modernisieren und umzubauen und durch die Umbauarbeiten die Schönheitsreparaturen zunichte gemacht würden.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 157, § 535, § 536 ;

Das Landgericht Oldenburg begehrt gem. Art. 3 Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts zu folgender Rechtsfrage:

"Steht dem Vermieter ein auf Geld gerichteter Ausgleichsanspruch gegen den Mieter zu, der entgegen seiner mietvertraglichen Verpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses die fälligen Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung grundlegend zu modernisieren und umzubauen und durch die Arbeiten die Schönheitsreparaturen zunichte gemacht würden?"

Zur Begründung des Vorlagebeschlusses vom 23.1.1991 führt die 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg aus: