Das Landgericht Oldenburg begehrt gem. Art. 3 Abs. 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 in der Fassung vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts zu folgender Rechtsfrage:
"Steht dem Vermieter ein auf Geld gerichteter Ausgleichsanspruch gegen den Mieter zu, der entgegen seiner mietvertraglichen Verpflichtung bei Beendigung des Mietverhältnisses die fälligen Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat, wenn der Vermieter beabsichtigt, die Wohnung grundlegend zu modernisieren und umzubauen und durch die Arbeiten die Schönheitsreparaturen zunichte gemacht würden?"
Zur Begründung des Vorlagebeschlusses vom 23.1.1991 führt die 9. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg aus:
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