OLG Saarbrücken vom 02.07.1992
5 RE-Miet 1/92
Normen:
BGB § 564b Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DRsp I(133)488a-b
DWW 1992, 310
NJW-RR 1993, 20
OLG Saarbrücken, HdM Nr. 2
WuM 1992, 520
ZMR 1992, 492

OLG Saarbrücken - 02.07.1992 (5 RE-Miet 1/92) - DRsp Nr. 1993/2220

OLG Saarbrücken, vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 5 RE-Miet 1/92

DRsp Nr. 1993/2220

»Die Anwendungen von § 564 b Abs. 4 BGB erfordert bei einem Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen nicht, daß der Vermieter und der Mieter im Zusammenhang mit der Benutzung ihrer Wohnungen in dem Wohngebäude eine Gelegenheit zum Zusammentreffen haben; insbesondere ist nicht erforderlich, daß ein gemeinsames Treppenhaus, ein gemeinsamer Hauseingang oder sonstige gemeinschaftlich zu nutzende Räume oder Flächen vorhanden sind.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 4 S. 1 Nr. 1;

I. Die Kläger sind Eigentümer des in D., gelegenen Wohngebäudes, das sie selbst bewohnen und in dem sich neben der von ihnen selbst genutzten Wohnung nur noch eine aus einem Wohn/Schlafzimmer, einer Küche und einem Bad bestehende Einliegerwohnung befindet, die die Beklagte aufgrund eines 1983 mit den Klägern mündlich abgeschlossenen Mietvertrages bewohnt.