a. »Bei Auslegung der Wohnungseigentümerbeschlüsse ist auf den Sinn abzustellen, der sich aus der nach § 24 Abs. 6 WEG aufgenommenen Niederschrift ergibt. Die subjektiven Vorstellungen der abstimmenden Wohnungseigentümer müssen außer Betracht bleiben. Das hat seinen Grund darin, daß solche Beschlüsse auch die überstimmten und die nicht anwesenden Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 3, 4 WEG) sowie die Rechtsnachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) binden (h.M., vgl. u.a. KG, OLGZ 1981,307; BayObLG, ... WuM 1990,92; OLG Hamm, NJW-RR 1989,1161 ... .).
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