OLG Stuttgart vom 11.04.1991
8 W 422/90
Normen:
WEG § 23 ; WEG § 24 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)170a-b
MDR 1991, 761
NJW-RR 1991, 913
OLGZ 1991, 428
WuM 1991, 414
ZMR 1991, 273

OLG Stuttgart - 11.04.1991 (8 W 422/90) - DRsp Nr. 1992/10103

OLG Stuttgart, vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 8 W 422/90

DRsp Nr. 1992/10103

a. »Bei Auslegung von Eigentümerbeschlüssen ist allein auf den Sinn abzustellen, der sich aus der nach § 24 Abs. 6 WEG aufgenommenen Niederschrift ergibt. b. Diese Auslegung hat das Rechtsbeschwerdegericht selbst vorzunehmen; es ist nicht darauf beschränkt, die Auslegung der Tatsacheninstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.«

Normenkette:

WEG § 23 ; WEG § 24 ;

a. »Bei Auslegung der Wohnungseigentümerbeschlüsse ist auf den Sinn abzustellen, der sich aus der nach § 24 Abs. 6 WEG aufgenommenen Niederschrift ergibt. Die subjektiven Vorstellungen der abstimmenden Wohnungseigentümer müssen außer Betracht bleiben. Das hat seinen Grund darin, daß solche Beschlüsse auch die überstimmten und die nicht anwesenden Wohnungseigentümer (§ 21 Abs. 3, 4 WEG) sowie die Rechtsnachfolger (§ 10 Abs. 3 WEG) binden (h.M., vgl. u.a. KG, OLGZ 1981,307; BayObLG, ... WuM 1990,92; OLG Hamm, NJW-RR 1989,1161 ... .).