OLG Zweibrücken - 15.08.1990 (3 W 48/90) - DRsp Nr. 1992/10278
OLG Zweibrücken, vom 15.08.1990 - Aktenzeichen 3 W 48/90
DRsp Nr. 1992/10278
Es ist unzulässig, in der Hausordnung den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen eine (zeitlich begrenzte) Musikausübung zulässig sein soll, über die anerkannten Ruhezeiten (13.00 bis 15.00 Uhr; 22.00 bis 8.00 Uhr) hinaus zu beschränken.