OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.11.1998
3 W 224/98
Normen:
WEG § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)315d-e
NZM 1999, 276
OLGReport-Zweibrücken 1999, 97
ZMR 1999, 66

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 03.11.1998 (3 W 224/98) - DRsp Nr. 1999/10267

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 3 W 224/98

DRsp Nr. 1999/10267

»1. Die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist grundsätzlich eine reine Einnahmen-Ausgabenrechnung. Rechnungsabgrenzungen in zeitlicher Hinsicht sind nicht vorzunehmen. 2. Wünschen die Eigentümer eine Jahresabrechnung, die durch die Berücksichtigung offener Forderungen und Verbindlichkeiten, die Vornahme von Rechnungsabgrenzungen und die Angabe eines Vermögensstatus einer Bestands- und Erfolgsrechnung i.S. des HGB entspricht, bedarf dies einer Vereinbarung. Ein Mehrheitsbeschluß genügt grundsätzlich nicht.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3 ;

Hinweise:

Ebenso (keine Rechnungsabgrenzung hinsichtlich geleisteter Versicherungsprämien) BayObLG (Beschluß - 2Z BR 49/98 - 10.7.1998, DRsp-ROM Nr. 1998/18524 [mit Aktenzeichen 2Z BR 49/96] = WuM 1998, 750 = ZMR 1998, 792.

Fundstellen
DRsp I(152)315d-e
NZM 1999, 276
OLGReport-Zweibrücken 1999, 97
ZMR 1999, 66