I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Bei dem Anwesen handelt es sich um ein Hochhaus. Aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses aus dem Jahre 1992 ist den Eigentümern der auf der Ostseite des Hauses gelegenen Wohnungen gestattet, ihre Balkone und Loggien zu verglasen; von dieser Möglichkeit wurde vielfach Gebrauch gemacht.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 25.6.1997 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 6:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat ein Architekturbüro mit den behördlichen Genehmigungsverfahren bei der Lokalbaukommission M. für die Loggia-Verglasung der Süd- und Westseite des Anwesens... zu beauftragen, und zwar soweit, bis ein entsprechender Bescheid vorliegt.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|