BayObLG - Beschluß vom 05.11.1998
2Z BR 146/98
Normen:
WEG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 275
WuM 1999, 645
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2841/98
AG München 482 UR II 621/97 ,

Ordnungsmäßige Verwaltung bei der Umlage von Baukosten

BayObLG, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 146/98

DRsp Nr. 1999/750

Ordnungsmäßige Verwaltung bei der Umlage von Baukosten

»Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer beschließen, im eigenen Namen ein behördliches Genehmigungsverfahren für die Loggia-Verglasung einzelner Balkone in Gang zu setzen, die Kosten des Genehmigungsverfahrens zunächst der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen und dann auf die Wohnungseigentümer umzulegen, die eine Loggia-Verglasung anbringen lassen.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Bei dem Anwesen handelt es sich um ein Hochhaus. Aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses aus dem Jahre 1992 ist den Eigentümern der auf der Ostseite des Hauses gelegenen Wohnungen gestattet, ihre Balkone und Loggien zu verglasen; von dieser Möglichkeit wurde vielfach Gebrauch gemacht.

Die Wohnungseigentümer beschlossen am 25.6.1997 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 6:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat ein Architekturbüro mit den behördlichen Genehmigungsverfahren bei der Lokalbaukommission M. für die Loggia-Verglasung der Süd- und Westseite des Anwesens... zu beauftragen, und zwar soweit, bis ein entsprechender Bescheid vorliegt.