I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im Erdgeschoß; vor einem zur Wohnung gehörenden Wintergarten ließ die Antragstellerin 1993 auf einer Sondernutzungsfläche, zu einem hinsichtlich der Größe zwischen den Beteiligten umstrittenen Teil auch außerhalb derselben auf gemeinschaftlichem Eigentum eine im Boden einbetonierte, aus massiven Holzbalken bestehende Pergola errichten.
In der Eigentümerversammlung vom 5.11.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit unter anderem zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4:
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