BayObLG - Beschluß vom 19.03.1998
2Z BR 131/97
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 443
WuM 1998, 563
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3318/97
AG Starnberg UR II 47/96 ,

Ortsübliche Nutzung im Rahmen eines Sondernutzungsrechts

BayObLG, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 131/97

DRsp Nr. 1998/8116

"Ortsübliche Nutzung" im Rahmen eines Sondernutzungsrechts

»Ist einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens eingeräumt und ist weiter vereinbart, daß er den Garten "ortsüblich nutzen" darf, so kann ihm damit je nach den örtlichen Verhältnissen auch das Recht eingeräumt sein, auf der Sondernutzungsfläche bauliche Veränderungen vorzunehmen, etwa eine Pergola als offenes Rankgerüst für Schling- und Kletterpflanzen zu errichten.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im Erdgeschoß; vor einem zur Wohnung gehörenden Wintergarten ließ die Antragstellerin 1993 auf einer Sondernutzungsfläche, zu einem hinsichtlich der Größe zwischen den Beteiligten umstrittenen Teil auch außerhalb derselben auf gemeinschaftlichem Eigentum eine im Boden einbetonierte, aus massiven Holzbalken bestehende Pergola errichten.

In der Eigentümerversammlung vom 5.11.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit unter anderem zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4: