SchlHOLG - Beschluss vom 12.02.2003
2 W 217/02
Normen:
GG Art. 5 ; GG Art. 14 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 22 ; WEG § 14 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 379
ZMR 2004, 148
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 08.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 94/02
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 68 II 11/02

Paralbolantennen von in Deutschland lebenden Ausländern an Wohnungseigentum

SchlHOLG, Beschluss vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 2 W 217/02

DRsp Nr. 2003/15153

Paralbolantennen von in Deutschland lebenden Ausländern an Wohnungseigentum

»1. Das Interesse dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer als Wohnungseigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung an einer Parabolantenne als Voraussetzung für den Zugang zu Programmen ihres Heimatlandes hat in der Regel Vorrang vor dem geschützten Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der auch optisch ungeschmälerten Erhaltung ihres Eigentums. 2. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über einen bestimmten Standort der Antenne entfaltet keine Bindungswirkung, wenn an diesem Standort der Empfang der begehrten Programm nicht gewährleistet ist.«

Normenkette:

GG Art. 5 ; GG Art. 14 ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 22 ; WEG § 14 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage R. Straße ... in W. . Die Beteiligte zu 3. ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft.