BayObLG - Beschluß vom 20.12.1994
2Z BR 106/94
Normen:
WEG § 28 Abs. 3, § 27 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 530
WuM 1995, 341

Pflicht des jeweils aktive Verwalters zur Erstellung einer Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 20.12.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 106/94

DRsp Nr. 1995/3331

Pflicht des jeweils aktive Verwalters zur Erstellung einer Jahresabrechnung

»1. Zur Erstellung der Jahresabrechnung ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der bei Fälligkeit der Abrechnung Verwalter ist; scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat daher grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies in der Teilungserklärung, im Verwaltervertrag oder in einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vorgesehen ist oder wenn der ausgeschiedene Verwalter die Erstellung der Jahresabrechnung den Wohnungseigentümern gegenüber nachträglich schuldrechtlich übernommen hat. 2. Der Verwalter hat Geldbeträge, die nicht in naher Zukunft benötigt werden, insbesondere die für die Instandhaltung bestimmten Gelder, verzinslich anzulegen.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3, § 27 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin war in der Zeit vom 1.1. 1980 bis 31.12.1981 Verwalterin.